In meiner über 40jährigen, ununterbrochenen Anwaltstätigkeit haben sich auch zahlreiche Mandate ergeben, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsrecht stehen.
Auch hier frage ich als erstes den Mandanten, was sein konkretes Interesse ist, um meine Handlungsoptionen entsprechend auszurichten und zu kanalisieren.
Häufig geht es darum, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft angefochten werden sollen, die die Interessen meines Mandanten erheblich tangieren.
Hier prüfe ich zu Beginn die „Verfassung“ der WEG, nämlich die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung, insbesondere aber auch die letzten Beschlüsse der WEG auf ihre Rechtmäßigkeit, auf ihre Praktikabilität und ob die Grundsätze einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ eingehalten sind.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem „Gemeinschaftseigentum“ und dem „Sondereigentum“ des Mandanten, und zu achten auf evtl. Sonderrechte, Gebrauchsansprüche etc. und insbesondere auf die Einhaltung der stringenten Verfahrensvorschriften.
So muss z. B. eine Wohnungseigentümerversammlung (nachfolgend „WV“) ordnungsgemäß innerhalb der vorgesehenen Frist von dem dafür zuständigen Organ in der vereinbarten Form einberufen worden sein.
Weiter ist zu prüfen, ob die Tagesordnung mitgeteilt wurde, und zwar mit ganz konkreten, nachvollziehbaren einzelnen Punkten und ob bei der Versammlung die Beschlussfähigkeit gegeben war.
Zu prüfen ist weiter, ob die Versammlung von dem dafür vorgesehenen Leiter geführt wurde, ob sämtliche anwesenden Wohnungseigentümer auch stimmberechtigt waren, ob die vorgesehenen Mehrheiten erreicht wurden und die Abstimmung auch den strengen Formvorschriften entsprach.
Auch die weiteren Formalien des WEG sind sorgfältig zu überprüfen, insbesondere eine evtl. ordnungsgemäße Vertretung, das Fehlen einer Interessenkollision und die Frage, ob für die einzelnen Beschlüsse auch die entsprechende Beschlusskompetenz vorlag.
Häufig gelingt es, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und durch zähe Verhandlungen mit dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat konsensfähige Lösungen zu erreichen.
Mein Ziel dabei ist es, Differenzen und Verstimmungen in einer grundsätzlich auf ein harmonisches Zusammenleben ausgerichteten Wohnungseigentümergemeinschaft zu vermeiden, was häufig bei behutsamem und zielorientiertem anwaltlichem Einsatz gelingt.
Da ich neben meinem Jurastudium an der Universität mir auch in den Studienfächern „Medizin“ und „Psychologie“ weitere Kenntnisse erworben habe, habe ich bereits frühzeitig schwerpunktmäßig auch Mandanten vertreten, die zur Durchsetzung ihrer Rechte wegen ärztlicher Behandlungsfehler anwaltliche Unterstützung benötigten.
Ich habe daher auch auf diesem Rechtsgebiet durch eine Vielzahl von Mandaten zum „Arzthaftpflichtrecht“ entsprechende Erfahrungen gesammelt, die ich gerne weiter zum Wohle meiner Mandanten umsetze.
Dabei ist in diesem komplexen Rechtsgebiet insbesondere zu prüfen, welche konkreten Ansprüche des Mandanten durchgesetzt werden sollen.
Hier gilt das Augenmerk erst einmal der Frage, zwischen wem entsprechende Verträge zustande gekommen sind (z. B. ein ambulanter Arztvertrag, ein Vertrag mit dem Krankenhaus, ein sog. „gespaltener Vertrag“ oder ein Vertrag mit einem Belegarzt etc.).
Dann prüfe ich, welche Pflichten der Vertragspartner konkret verletzt hat, nämlich nicht die Maßnahmen getroffen hat, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung erforderlich waren, insbesondere Fehler bei der Diagnose, der Therapie, der Aufklärung, eines sachgerechten Organisations- und Behandlungsablaufs, bei der ärztlichen Dokumentation etc.
Dabei werden in erster Linie die Fotokopien der vollständigen Krankenunterlagen benötigt, die dann sachkundig, evtl. unter Hinzuziehung eines Spezialisten, von mir überprüft werden.
Wenn sich bei dieser Überprüfung konkrete Anhaltspunkte für einen evtl. sogar „groben“ Behandlungsfehler ergeben, wird in der Regel ein renommierter Sachverständiger um ein entsprechendes Gutachten gebeten oder ich schalte mit einem entsprechenden, umfassenden und juristisch versierten Antrag eine Schlichtungsstelle ein, um hier ergänzend zu prüfen, ob auf der Gegenseite „Diagnose- oder Therapiefehler“ vorliegen oder ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft oder ärztlicher Standards oder gegen allgemein anerkannte und erprobte Behandlungsmethoden vorliegt.
Dabei hat die Rechtsprechung auch ganz erhebliche Beweiserleichterungen für den Patienten geschaffen, die dann im Zusammenhang mit Kausalitätsfragen häufig zu einem auch außergerichtlichen, günstigen Vergleich für meinen Mandanten führen.
Durch hartnäckiges Verhandeln mit den Versicherungsgesellschaften gelingt es häufig, ein über das übliche Maß weit hinausgehendes Schmerzensgeld und einen Ersatz des materiellen Schadens zu erreichen.
Sollte dieses nicht gelingen, wird dann sehr sorgfältig und verantwortungsbewusst von mir ein entsprechendes gerichtliches Verfahren vorbereitet, welches sehr häufig auch zu dem gewünschten Erfolg führt.
So kann mein zielorientierter anwaltlicher Einsatz oft auch zu einer Genugtuungs- und Ausgleichsfunktion beim Mandanten führen, welche entstandene und nichtwiedergutzumachende Gesundheitsschäden zumindest auf dieser Ebene erträglicher macht.