Wem gehört die Leiche?

In Hamburg hat ein hoch interessanter Fall die gesamte auch internationale Presse beschäftigt:
In einem Hamburger Krematorium hatten über viele Jahre hinweg die dortigen Mitarbeiter aus der übriggebliebenen Asche nichtverbrannte Restteile entnommen, unter denen sich neben Prothesen etc. auch Zahngold befand.
Dieses haben sie dann privat verwertet und, Erlöse in Höhe von mehr als eine Halbe Mio. € „erwirtschaftet“.
Ich habe einen dieser Mitarbeiter, Herrn L., vertreten, der im Laufe von mehr als 10 Jahren einen Verkaufserlös in Höhe von mehr als 250.000,00 € erzielte und verklagt wurde, diese Beträge an die Friedhofsverwaltung zurückzuzahlen und die ihm auch gleichzeitig fristlos kündigte.
Den Prozess vor dem Arbeitsgericht Hamburg konnten wir u.a. mit dem Argument gewinnen, dass an der Leiche, insbesondere aber an den Verbrennungsrückständen, kein „Eigentum“ erlangt werden kann, da diese im Rechtssinne „herrenlos“ sind.
Auf die Berufung der Friedhofsverwaltung hin hat das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung aufgehoben, wobei dann in einem spektakulären Prozess vor dem Bundesarbeitsgericht uns Recht gab und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufhob und die Sache zurückverwies.
Erst in einem neuen Verfahren, das erneut beim Bundesarbeitsgericht endete, hatte sich dann die Rechtsprechung gefestigt und der Friedhofsverwaltung Recht gegeben.
Anzumerken ist noch, dass auch in einem Strafverfahren bestätigt wurde, dass hier weder ein Diebstahl noch eine Unterschlagung vorlag, sondern „lediglich eine Störung der Totenruhe und ein Verwahrungsbruch“, weswegen mein Mandant nach einem langen Prozess von ca. 20 Verhandlungstagen „lediglich“ zu einer geringen „Bewährungsstrafe“ verurteilt wurde.
Als Ergebnis ist festzustellen, dass das Zahngold von den Angehörigen des Toten geltend gemacht werden kann und anderenfalls die Friedhofsverwaltung darüber verfügen darf.
Hamburg, den 30.05.2018